Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck und systematische Stellung
Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 28 EGV
I. Normzweck und systematische Stellung
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Art. 34 leitet das Kapitel 3 des Titels II (Der freie Warenverkehr) ein. Dieses Kapitel hat die bereits in Art. 28 im Zusammenhang mit der Definition der Zollunion angesprochene Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den MS zum Gegenstand (s. Art. 28 Rn. 1). Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung ist eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes ; es ergänzt das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, das als speziellere Regelung vorgeht (s. Art. 30 Rn. 2). Ebenso wie Art. 30 regeln die Art. 34–37 nur den Warenverkehr zwischen den MS. Dies schließt freilich aus einem Drittland eingeführte Waren ein, die sich in einem MS im freien Verkehr befinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 u. Art. 29). Hauptziel des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ist es, die Hersteller und Verkäufer in der Union in die Lage zu versetzen, effektiv von ihrem Recht...