Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Zollzusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 33
(ex-Artikel 135 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 135 EGV
III. Zollzusammenarbeit mit Drittländern
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Art. 33 erfasst nach seinem Wortlaut nur die Zusammenarbeit zwischen den MS und der KOM. Soll eine Zollzusammenarbeit mit Drittländern vereinbart werden, so sind andere Rechtsgrundlagen einschlägig, und zwar insbes. Art. 207 bzw. 217 i.V.m. Art. 218, die den Abschluss von Handels- bzw. Assoziierungsabkommen betreffen. Dementsprechend stützen sich auf diese Vorschriften die Abkommen über
Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotrophen Substanzen verwendet werden, z.B. mit Kolumbien (ABl. 1995 L 324/11), den USA (ABl. 1997 L 164/22) und China (ABl. 2008 L 56/6); die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen ist in der auf ex-Art. 133 EG (jetzt: Art. 207) gestützten VO (EG) Nr. 111/2005 (ABl. 2005 L 22/1) geregelt,
eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zol...ABl. 1997 L 105/13