Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Abgrenzung zu anderen Ermächtigungsnormen
Artikel 33
(ex-Artikel 135 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 135 EGV
II. Abgrenzung zu anderen Ermächtigungsnormen
1. Die übrigen für das Zollrecht maßgeblichen Vorschriften (Art. 31, 114 und 207)
7
Obwohl der AEUV die Gesetzgebung über die Zollunion (und damit das Zollrecht) in Art. 3 Abs. 1 lit. a der ausschließlichen Zuständigkeit der EU zuordnet, hat er – abgesehen von der Ermächtigung zur Änderung der Zölle in Art. 31 und zur Regelung der Zollzusammenarbeit in Art. 33 – keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Zollrechts geschaffen, abgesehen von der Möglichkeit, gem. Art. 33 einen Rechtsakt zu erlassen, der ausschließlich oder hauptsächlich die Zollzusammenarbeit betrifft; i.d.R. ist die Zollzusammenarbeit aber ein Nebenaspekt zollrechtlicher Regelungen. Außerdem deckt Art. 33 nicht die gesamte Zollzusammenarbeit ab, da insbes. mit A...ABl. 2005 L 117/13ABl. 2008 L 145/1