Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 33
(ex-Artikel 135 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 135 EGV
I. Normzweck
1
In Art. 3 Abs. 1 lit. a wird der EU die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Zollunion (und gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e auch für die gemeinsame Handelspolitik) zugewiesen mit der Folge, dass nur die EU in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden darf, es sei denn, die EU hat die MS hierzu ermächtigt oder das innerstaatliche Recht dient zur Durchführung des EU-Rechts, soweit EU-Durchführungsvorschriften fehlen (Art. 2 Abs. 1, Art. 290, 291). Während die Gesetzgebungskompetenz für die Zollunion bei den EU-Organen (Rat, EP, KOM) liegt, wird die Verwaltung der Zollunion gem. Art. 4 u. 5 EUV im Wesentlichen von den MS durchgeführt. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit, um
eine einheitliche Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, zu der die EU als WTO-Vertragspartei gem. Art. X Abs. 3 lit. a GATT...