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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

2. EU und Verfassung

Artikel 1

(ex-Artikel 1 EUV)

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 1 EUV

2. EU und Verfassung

6

EUV und AEUV haben keinen Verfassungscharakter; beide Verträge sind gleichrangig. Diese ausdrückliche Klarstellung erschien notwendig, da der neue Titel des früheren EG-Vertrages, die Art der Struktur der Verträge sowie die unterschiedliche Regelungsdichte in beiden Verträgen den Eindruck erwecken könnten, dass es sich beim EUV um eine Art Grundlagenvertrag ähnlich dem Verfassungsentwurf handelt, während de...

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