Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 33
Artikel 33
(ex-Artikel 135 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 135 EGV