Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die Adressaten
Artikel 32
(ex-Artikel 27 EGV)
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;
der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27 EGV
II. Die Adressaten
3
Nach seinem Wortlaut richtet sich Art. 32 nur an die KOM. Die einzigen nach diesem Kapitel zu erlassenen Maßnahmen (die Verbote des Art. 30 bedürfen ja keiner Umsetzung in besondere Maßnahmen) sind jedoch vom Rat zu treffen (abgesehen von denjenigen Fällen, in denen der Rat die Gesetzgebungsbefu...