zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Rechtsschutz

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 26 EGV

V. Rechtsschutz

42

Rechtsbehelf gegen Zollbescheide ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, Art. 243 ZK). Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zollbescheids schriftlich bei dem Zollamt bzw. HZA einzulegen, das den Bescheid erlassen hat (§ 355 Abs. 1 u. § 357 AO). Die Vollziehung des Zollbescheids wird durch die Einlegung des Einspruchs nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 AO, Art. 244 Satz 1 ZK). Das Zollamt bzw. HZA kann jedoch die Vollziehung des Zollbescheids ganz oder teilweise aussetzen, i.d.R. gegen Sicherheitsleistung (§ 361 Abs. 2 AO, Art. 244 S. 2–4 ZK, s. hierzu EuGH, C‑130/95, Giloy/HZA Frankfurt am Main-Ost, Slg. 1997, I‑4291). Gegen die Einspruchsentscheidung des HZAs (§ 367 AO) kann binnen eines Monats Klage beim FG eingelegt werden (§§ 33, 35 u. 47 FGO, Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK). Auch das Gericht kann die Erhebung des Zolls aussetzen (EuGH, C‑1/99, Kofisa/Ministero delle Finanze, Slg. 2001, I‑207). Gegen das Urteil des FG kann innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Revision beim BFH eingelegt werden, wenn das FG oder – auf Beschwerde g...

Daten werden geladen...