Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Einreihungs-VOen und Erläuterungen
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
IV. Einreihungs-VOen und Erläuterungen
40
Da die Warenbezeichnungen des GZT zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in allen MS die gleiche Tragweite haben müssen, dürfen die MS keine verbindlichen Regeln über deren Auslegung erlassen (EuGH, Rs. 40/69, HZA Hamburg-Oberelbe/Bollmann, Slg. 1970, 69; Rs. 14/70, Deutsche Bakels GmbH/OFD München, Slg. 1970, 1001). Die im AEUV vorgesehenen Befugnisse zur Regelung der Nomenklatur (insbes. die Art. 31 u. 207) schließen auch die Möglichkeit ein, verbindliche sowie nicht-verbindliche Regeln über die Auslegung dieser Nomenklatur zu erlassen. Der Rat hat diese Befugnis mit den Art. 9 u. 10 der VO (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 L 256/1) an die KOM delegiert, die zuvor eine Stellungnahme des Ausschusses für den ZK einholen muss. Die nach diesem Verfahren erlassenen VOen dürfen zwar die Tragweite des GZT nicht verändern (EuGH, Rs. 38/70, Deutsche Tradax/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1971, 145), aber die KOM verfügt über einen wei...