Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Gründung einer EU
Artikel 1
(ex-Artikel 1 EUV)
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 1 EUV
1. Gründung einer EU
3
Der Verweis auf die „Hohen Vertragsparteien“ bekräftigt die fortbestehende Souveränität der MS; sie stellen zusammen mit den Völkern Europas die Legitimationsgrundlage der EU dar. Damit wird auch klargestellt, dass es kein „europäisches (Staats-)Volk“ i.S.d. klassischen Staatstheorien gibt; auch die Unionsbürgerschaft kann nicht dahin gehend interpretiert werden; sie ist ausdrücklich als komplementär im Ve...