Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Änderungen der zolltariflichen Nomenklatur
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
III. Änderungen der zolltariflichen Nomenklatur
38
Zollsätze beziehen sich – abgesehen von der Pauschalverzollung (s. Rn. 33) – stets auf bestimmte Waren; die Befugnis zur Änderung von Zollsätzen schließt deshalb notwendigerweise auch die Ermächtigung ein, die Definition des betroffenen Warenkreises zu ändern. Da der GZT – abgesehen von einigen Ausnahmen (s. Art. 28 Rn. 14) – alle im internationalen Handel vorkommenden Waren erfasst, bedarf er einer systematischen Gliederung (die als Nomenklatur bezeichnet wird), um die Einreihung der zu verzollenden Waren zu erleichtern. Die Nomenklatur des GZT beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ (ABl. 1987 L 198/3), dessen Systematik auf EU-Ebene feiner aufgegliedert worden ist. Ebenso wie das Harmonisierte System dienen auch die darauf aufbauende Kombinierte Nomenklatur und der TARIC (s. Art. 28 Rn. 35) sowohl zolltariflichen als auch außenhandelsstatistischen Zwecken sowie ander...