Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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8. Zollbefreiungen
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
8. Zollbefreiungen
34
Die EU-Regelung über Zollbefreiungen (VO [EG] Nr. 1186/2009, ABl. 2009 L 324/23) regelt eine Vielzahl von Fällen, in denen Waren – i.d.R. aus anderen als kommerziellen Gründen – eingeführt werden und bei denen eine Verzollung nicht angebracht erscheint, wie z. B. Einfuhren im Rahmen einer Heirat oder Erbschaft, Sendungen von geringem Wert, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, Geräte für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke, für Behinderte oder Katastrophenopfer (s. Beschluss (K 2010) 2227, ABl. 2010 L 92/10) bestimmte Waren, Staatsgeschenke und Särge mit Verstorbenen.
35
Gem. Art. 185 ZK sind außerdem Rückwaren, das sind Unionswaren (d. h. in der EU hergestellte oder nach ihrer Einfuhr verzollte Waren), die nach ihrer Ausfuhr wieder eingeführt werden, unter bestimmten Umständen zollfrei. Dies entspricht der Zielsetzung des GZT, nur Drittlandswaren – und auch diese nur einmal – zu besteuern. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung über den ursprünglichen Status der Ware, so trägt der Zollanmelder die Bew...