Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
7. Pauschalverzollung
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
7. Pauschalverzollung
33
Aus Art. 3 EUV u. Art. 32 lässt sich ableiten, dass mit der Einführung des GZT in erster Linie handels-, versorgungs- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. EuGH, Rs. 221/81, Wolf/HZA Düsseldorf, Slg. 1982, 3681). Diese Zielsetzungen werden nicht gefährdet, wenn geringwertige Einfuhren zollfrei bleiben (s. Rn. 34). Aber auch Einfuhren im Rahmen des privaten Reise- und Paketverkehrs, deren Wert oberhalb der Freimengen liegt, beeinträchtigen i.d.R. nicht die Funktion des GZT. Auf der Grundlage des Art. 31 können deshalb Vereinfachungsregelungen getroffen werden wie die in den Einführenden Vorschriften im Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 (s. Rn. 9) vorgesehene Möglichkeit, einen pauschalen Zoll von 2,5 % auf den Gesamtwert der eingeführten Waren zu erheben, sofern ein Höchstwert von 700 € nicht überschritten wird und nicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt (zur Auslegung des Begriffs „kommerziell“ s. EuGH, C‑99/0...