Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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6. Agrarzölle, Ausgleichsabgaben, Agrarteilbeträge
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
6. Agrarzölle, Ausgleichsabgaben, Agrarteilbeträge
32
Im Rahmen der GAP können besondere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben festgelegt werden, die darauf abzielen, die Preise eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse so anzuheben, dass sie zumindest die garantierten Binnenpreise erreichen, oder die Preise ausgeführter landwirtschaftlicher Rohstoffe so anzuheben, dass eine Mangellage in der EU vermieden werden kann (s. Art. 136 ff. VO [EG] Nr. 1234/2007, ABl. 2007 L 299/1). Solche Abgaben, die entweder an die Stelle eines Zolls (im engeren Sinne) treten oder diesen ergänzen, werden als Agrarzölle, Ausgleichsabgaben oder zusätzliche Zölle bezeichnet. Für bestimmte aus landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen hergestellte Verarbeitungserzeugnisse (z.B. Kekse) werden Agrarteilbeträge festgesetzt, um die Unterschiede zwischen den Weltmarktpreisen und den garantierten Binnenpreisen für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse auszugleichen (anderenfalls wären die Verarbeiter in der EU gegenüber Drittl...