Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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5. Antidumping-, Ausgleichs-, Schutz- und Retorsionszölle
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
5. Antidumping-, Ausgleichs-, Schutz- und Retorsionszölle
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Art. II Abs. 2 GATT 1994 nimmt Antidumping- und Ausgleichszölle von der in Art. II Abs. 1 GATT 1994 enthaltenen Verpflichtung aus, gegenüber den WTO-Vertragsparteien keine höheren Zölle anzuwenden als diejenigen, die in den Listen der Zollzugeständnisse festgelegt sind (d. h. die vertragsmäßigen Zölle, s. Rn. 9). Auch die in Art. I GATT 1994 vorgesehene allgemeine Meistbegünstigung schließt nicht aus, dass gem. Art. VI GATT 1994 gegenüber Ländern, deren Ausfuhren gedumpt oder subventioniert sind, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle festgesetzt werden. Im Übrigen können gem. Art. XXIII GATT 1994 Zollzugeständnisse gegenüber solchen Vertragsparteien ausgesetzt werden, die ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllen. Die in solchen Fällen anstelle des vertragsmäßigen Zollsatzes angewendeten besonderen autonomen Zölle werden als Retorsionszölle bezeichnet. Ferner gestattet Art. XIX GATT 1994 vorübergehe...