Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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4. Zollpräferenzen
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
4. Zollpräferenzen
22
Art. XXIV GATT 1994 nimmt Abkommen zur Gründung einer Zollunion oder Freihandelszone von der Verpflichtung zur Gewährung der Meistbegünstigung aus. Darüber hinaus darf Entwicklungsländern aufgrund eines Beschlusses der GATT‑Vertragsparteien v. ein günstigerer Zugang zu den Märkten der Industrieländer gewährt werden. Günstigere Zölle als die erga omnes (d. h. allgemein gegenüber Drittländern) angewandten werden als Zollpräferenzen bezeichnet. Auch die Zollpräferenzen sind Bestandteil des GZT; sie können unbegrenzt oder im Rahmen eines Zollkontingents oder einer Referenzmenge (Rn. 14, 16) gewährt werden. Die Gewährung einer Zollpräferenz setzt i.d.R. voraus, dass die Waren ihren Ursprung in dem begünstigten Land haben und dass dies durch ein Ursprungszeugnis oder eine Erklärung auf der Rechnung nachgewiesen wird. Dadurch soll vermieden werden, dass Waren, die in einem nicht präferenzberechtigten Land hergestellt worden sind, in den Genuss der Zollpräferenz kommen, wenn sie auf...