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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

3. Zollkontingente

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 26 EGV

3. Zollkontingente

16

Während Referenzmengen flexible – wenn auch in Bezug auf die Begrenzung des Einfuhrvolumens wenig effiziente – Instrumente sind, mit denen ggf. auf einen unerwarteten Anstieg der Einfuhren, der Marktstörungen verursacht, reagiert werden kann, haben Zollkontingente zum Ziel, von vornherein den Umfang der Einfuhren zu begrenzen, die zollbegünstigt eingeführt werden können (Definition in Art. 20 Abs. 5 ZK). Von mengenmäßigen Kontingenten unterscheiden sich Zollkontingente dadurch, dass die Letzteren den Einfuhrumfang als solchen nicht beschränken, sondern lediglich die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes auf eine bestimmte Menge begrenzen (die Verfahrensregelung für die Verteilung mengenmäßiger Kontingente ist enthalten in der VO [EG] Nr. Nr. 717/2008, ABl. 2008 L 198/1, und der DurchführungsVO [EG] Nr. 738/94, ABl. 1994 Nr. L 87/47 bzw. für der GAP unterliegende Waren in der VO [EG] Nr. 376/2008, ABl. 2008 L 114/3). Zollkontingente werden üblicherweise im Windhundverfahren und im Bereich der GAP auch im Lizenzverfahren (VO [EG] Nr. 376/2008)...ABl. 2009 L 196/6

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