Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Zollaussetzungen
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
2. Zollaussetzungen
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Zollaussetzungen sind vorübergehende Ermäßigungen des Regelzolls einschließlich der Zollfreiheit. Art. I GATT 1994 verpflichtet dazu, solche Zollermäßigungen gegenüber allen WTO-Vertragsparteien anzuwenden, sofern es sich nicht um nach dem GATT 1994 zulässige Zollpräferenzen handelt (s. Rn. 22–24). Einige Zollaussetzungen sind in der VO (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 L 256/1) enthalten. Die meisten Zollaussetzungen werden jedoch im Rahmen gesonderter – auf Art. 31 gestützter – VOen erlassen, um einen Bedarf der EU-Industrie an kostengünstigen Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen oder Investitionsgütern zu decken, die in der EU nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität erzeugt werden (s. VO [EU] Nr. 1344/2011, ABl. 2011 L 349/1). Werden solche Waren in der EU zwar hergestellt, aber nicht in einer für den Bedarf der Industrie ausreichenden Menge, so können autonome Zollkontingente (d. h. mengenmäßig begrenzte Zollaussetzungen) eröffnet werden (s. VO [EG] Nr. 7/2010, ABl. 2010 L 3/1). In Ausnahmefällen werden autonome Zollaussetzungen...ABl. 1993 L 50/1ABl. 2005 L 228/1ABl. 2009 L 182/1ABl. 2005 L 347/7ABl. 2011 L 81/8ABl. 2010 Nr. L 194/23