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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Regelzölle, Meistbegünstigung

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 26 EGV

1. Regelzölle, Meistbegünstigung

9

Als Regelzölle bezeichnet man diejenigen Zölle des GZT, die allgemein gegenüber Drittländern (erga omnes) gelten und die zeitlich nicht befristet sind. Die Regelzölle sind in der VO (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. 1987 L 256/1) enthalten. Diese Zölle werden jedes Jahr in einer vollständigen, aktualisierten Fassung veröffentlicht (für 2012 s. ABl. 2011 L 282/1). Ihr Anhang enthält neben den Warenbezeichnungen und Warencodes (die auf der Struktur des im Rahmen der Weltzollorganisation erarbeiteten Harmonisierten Systems beruhen) die vertragsmäßigen (im Rahmen der WTO vereinbarten) Zollsätze sowie die autonomen Zollsätze, soweit diese niedriger sind (eine Liste sämtlicher autonomer Zollsätze wurde zuletzt in der VO [EG] Nr. 2204/99, ABl. 1999 L 278/1, veröffentlicht). Während die autonomen Zollsätze dieser VO auf Art. 31 beruhen, stützen sich die vertragsmäßigen auf Art. 207. Ist ein Drittland der Auffassung, die EU wendet einen höheren als den zulässigen Zollsatz an, so kann es

  • die zolltarifliche Einreihung in das H...

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