Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Änderungen der Zollsätze des GZT
Artikel 31
(ex-Artikel 26 EGV)
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 26 EGV
II. Änderungen der Zollsätze des GZT
6
Da der GZT mit Wirkung v. verwirklicht worden ist (VO [EWG] Nr. 950/68, ABl. 1968 L 172/1), stellt sich seitdem nur noch die Frage, aufgrund welcher Vorschriften er geändert werden kann. Art. 31 befasst sich grds. mit autonomen Änderungen der Zollsätze, d. h. solchen, die nicht auf einer vertraglichen Bindung beruhen. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass keine der sonstigen Vorschriften für die Anwendung des Zolltarifs (Art. 43, 203, 207 bzw. 349) einschlägig ist, da diese als speziellere Regelungen vorgehen. Im Zusammenhang mit dem „Festlegen der Zollsätze“ kann man zwischen „Änderungen“ und „Aussetzungen“ der Zollsätze unterscheiden. Vorübergehende Ermäßigungen (einschließlich der Zollfreiheit) der im GZT vorgesehenen Regelzölle werden als Zollaussetzungen oder – wenn der begünstigte Einfuhrumfang begrenzt ist – als Zollkontingente bezeichnet. Art. 31 erfasst sowohl dauerhafte Änderungen als auch vorübergehende Aussetzung...