Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Warenverkehr mit Drittländern
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
VI. Warenverkehr mit Drittländern
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Art. 30 regelt schon nach seinem Wortlaut nur die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung im Warenverkehr zwischen den MS. Art. 31 befasst sich mit der Festlegung der Zölle des GZT, nicht aber mit etwaigen gegenüber Drittländern anzuwendenden Abgaben gleicher Wirkung. Im Geltungsbereich des GZT ist es wegen des Vorrangs des EU-Rechts grds. unzulässig, nationale Zölle anzuwenden. In Bezug auf Abgaben zollgleicher Wirkung geht der EuGH davon aus, dass seit dem Inkrafttreten des GZT () eine Stillhalteverpflichtung der MS besteht, d. h. dass diese nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen; i.Ü. sei es Aufgabe der EU-Organe, die im Hinblick auf die Aufstellung des GZT und die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen zu treffen (EuGH, Rs. 37 u. 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Indiamex, Slg. 1973, 1609; ...