Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Die Sonderregelung gegenüber den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
V. Die Sonderregelung gegenüber den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten
25
Gegenüber den in Anhang II des AEUV aufgeführten Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) der MS gelten die allgemeinen Bestimmungen des AEUV nur dann, wenn in den Art. 198–204 ausdrücklich darauf verwiesen wird (EuGH, C-260/90, Leplat/Französisch Polynesien, Slg. 1999, I-483; C-384/09, Urt. vom , Prunus SARL u.a./Directeur des services fiscaux); auf die im Anhang II nicht genannten Gebiete findet der AEUV keine Anwendung (vgl. Art. 355 Abs. 2). Art. 200 sieht die Abschaffung der Zölle für aus den ÜLG eingeführte (Abs. 1) sowie für von den MS und den anderern ÜLG ausgeführte Waren vor (Abs. 2). Allerdings sind die ÜLG berechtigt, Zölle zu erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder die der Finanzierung ihres Haushalts dienen, sofern sie dabei nicht zwischen d...ABl. 2001 L 314/1