Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Das Verbot der Erhebung zollgleicher Abgaben
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
IV. Das Verbot der Erhebung zollgleicher Abgaben
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Das Verbot der Zollerhebung könnte leicht umgangen werden, wenn die MS Abgaben beibehalten oder einführen dürften, die zwar die Wirkung eines Zolls haben (d. h. aus anderen oder in andere MS verbrachte Waren im Vergleich zu einheimischen verteuern), die aber deshalb nicht als Zoll gelten, weil sie mit einem besonderen Erhebungsgrund gerechtfertigt werden (z. B. Gebühr für Untersuchungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen, Beitrag zur Forschung, Absatzförderung, Bekämpfung von Viehkrankheiten oder zum Umweltschutz). Die Art. 28 u. 30 verbieten deshalb für den Warenverkehr innerhalb der EU ausdrücklich auch die Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung. Es handelt sich um ein absolutes Verbot, sodass es auch geringfügige finanzielle Belastungen erfasst, weil diese den Preis der Waren im Vergleich zu einheimischen künstlich erhöhen und darüber hinaus den freien Warenverkehr...