Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Das Verbot der Zollerhebung
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
III. Das Verbot der Zollerhebung
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Die Art. 28 u. 30 verbieten – dem Wesen der Zollunion entsprechend (s. Art. 28 Rn. 4) – die Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den MS. Der Begriff Zoll wird im AEUV nicht definiert, abgesehen von der in Art. 30 S. 2 enthaltenen Klarstellung, dass auch etwaige Finanzzölle (d. h. zur Erzielung von Staatseinnahmen festgelegte Zölle) von diesem Verbot erfasst sind. Daraus wird bereits deutlich, dass es auf das Motiv für die Erhebung des Zolls (z. B. Schutz der einheimischen Wirtschaft, Erzielung von Einnahmen, Strafmaßnahme) nicht ankommt . Typisches Merkmal von Zöllen ist, dass sie aus dem oder in das Ausland verbrachte Waren besteuern, während für einheimische Waren keine solche Abgabe erhoben wird. Aus der Rspr. des EuGH zu den Abgaben zollgleicher Wirkung lässt sich folgende Definition ableiten: Zölle sind Abgaben, die im Rahmen eines Zolltarifs oder einer vergleichbaren Regelung aus anderen o...