Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Adressaten und Tragweite des Verbots
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
II. Adressaten und Tragweite des Verbots
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Art. 30 richtet sich vor allem an die MS . Aber auch der Unionsgesetzgeber ist gehalten, den Warenverkehr zwischen den MS nicht durch Abgaben zu behindern, die Waren, die in oder aus bestimmte(n) MS (oder einzelne Regionen) geliefert werden, besser oder schlechter stellen als andere (EuGH, Rs. 80 u. 81/77, Commissionaires Réunis, Slg. 1978, 927; a.A. Waldhoff in Callies/Ruffert, Art. 30 AEUV Rn. 10). Der räumliche Geltungsbereich des Verbots erstreckt sich grundsätzlich auf das Zollgebiet, wie es in Art. 3 ZK definiert ist (also unter Einschluss von Monaco und Ausschluss von Gibraltar). Die Wirksamkeit des in den Art. 28 u. 30 festgelegten Verbots wird dadurch gewährleistet,
dass diese Vorschriften unmittelbar gelten (EuGH, Rs. 33/70, Spa SACE/Ministero delle Finanze, Slg. 1970, 1213) und damit weder einer Umsetzung in nationales Recht bzw. sekundäres Unionsrecht bedürfen noch zur Dispositi...