Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck und systematische Stellung
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
I. Normzweck und systematische Stellung
1
Art. 30 konkretisiert das bereits in Art. 28 enthaltene Verbot, zwischen den MS Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Es handelt sich hier um eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Die zweite Grundfreiheit dieses Titels besteht in dem Verbot, den Warenverkehr innerhalb der EU mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterwerfen (Art. 34–37).
2
Gegenüber den Art. 34–36 geht Art. 30 als Spezialvorschrift vor (EuGH, Rs. 74/76, Ianelli & Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557; C‑78 – 83/90, Sociétés Compagnie commerciale de l’Ouest/Receveur principal des douanes de La Pallice-Port, Slg. 1992, I‑1847). Diese Vorschriften sind jedoch nebeneinander anwendbar , wenn für eine ungerechtfertigte mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung eine Gebühr erhoben wird (EuGH, Rs. 50/85, Schloh/SPRL, Slg. 1986, 1855; C‑272/95, BLE/Deutsches Milch-Kontor...