Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 30 (Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten)
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV
Kommentar Art. 30
Literatur: Kohler, Abgaben zollgleicher Wirkung im Recht der Europäischen Gemeinschaften, 1978; Lenk/Vogelbusch, Grenzüberschreitende Direktimporte und Tabaksteuer, ZfZ 2004, 2; Oliver, Free Movement of Goods in the European Community, 4. Aufl. 2010; Scheffer, Das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung, EWS 1996, 407; Schön, Der freie Warenverkehr, die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der Systemgedanke im europäischen Steuerrecht, EuR 2001, 216 und 341; Vaulont, Die Vereinfachung der Verfahren und Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung, EuR 1977, 1. Wiebe, Das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung in Abgrenzung zu anderen Regeln des EG-Vertrags, 1999.