Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Überblick

Artikel 1

(ex-Artikel 1 EUV)

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 1 EUV

I. Überblick

1

Art. 1 stellt, i.V.m. den Art. 2–20, die grundlegende Verfassungsnorm der EU dar. Art. 1 beschreibt die wesentlichen vertraglichen Grundlagen und hebt im Hinblick auf die Zielsetzungen der EU – Integration, Transparenz, Bürgernähe – hervor.

2

Art. 1 enthält zugleich die neue vertragliche Struktur der EU, bestehend aus zwei gleichrangigen Verträgen, dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie dem Vertrag über die Arbeit...

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