Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 30
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 25 EGV