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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Die Regelung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen den MS

Artikel 29

(ex-Artikel 24 EGV)

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 24 EGV

V. Die Regelung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen den MS

19

Seit der Verwirklichung des Binnenmarktes sind zollrechtliche Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Warenverkehr zwischen den MS (vgl. ex-Art. 10 Abs. 2 EG) nicht mehr erforderlich, da grds. vermutet wird, dass eine im Zollgebiet befindliche Ware den Status einer Unionsware hat (s. Rn. 11). Soweit der Verkehr mit Unionswaren ausnahmsweise zollrechtlich überwacht werden muss, sind die erforderlichen Regelungen im ZK (z. B. Art. 59 Abs. 2, Art. 82, 163–165 ZK) und in der ZKDVO enthalten.

20

In Bezug auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU gilt die RL 2008/118/EG (ABl. 2009 L 9/12, s. hierzu EuGH, C‑296/95, The Queen/Commis...ABl. 2009 L 197/24

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