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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Die Ausfuhr-Förmlichkeiten

Artikel 29

(ex-Artikel 24 EGV)

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 24 EGV

IV. Die Ausfuhr-Förmlichkeiten

18

Eine Zollunion benötigt nicht nur Regeln darüber, wie aus Drittländern eingeführte Waren bei ihrer Verbringung von einem MS zum anderen zu behandeln sind, sondern auch einheitliche Bestimmungen für die Ausfuhr von Waren aus der EU, insbes. für den Fall, dass die Waren nach der Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Gebiet eines anderen MS durchgeführt werden, bevor sie das Zollgebiet verlassen. Der AEUV enthält keine Vorschriften hierzu, abgesehen davon, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 26 u. 28–37) auch insoweit gilt. Der ZK regelt das Ausfuhrverfahren (Art. 161, 162 ZK); es sieht insbes. vor, dass der Ausführer die Waren an seinem Geschäftssitz oder am Ort der Verpackung bzw. Verladung in das Ausfuhrverfahren überführt und dass auc...ABl. 2009 L 39/1ABl. 2009 L 134/1

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