Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Keine Rückvergütung
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
3. Keine Rückvergütung
14
Weitere Voraussetzung für die Gleichstellung von Drittlandswaren mit Unionswaren ist, dass die im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht rückerstattet worden sind. Art. 83 ZK (s. Rn. 3) stellt deshalb klar, dass in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren ihren Status als Unionswaren verlieren, wenn die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden
im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung (Art. 128 ZK),
für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren, die deshalb wieder ausgeführt werden sollen (Art. 238 ZK),
im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände, soweit dies eine Wiederausfuhr der Waren oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung wie z. ...