Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Erhebung der vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
2. Erhebung der vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
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Bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist unionsrechtlich zwingend die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben vorgeschrieben (vgl. Art. 79 ZK). Die Waren können allerdings bereits gegen Leistung einer Sicherheit dem Anmelder überlassen werden (Art. 74 ZK) und befinden sich dann bereits im freien Verkehr. Hängt der Abgabensatz von der – bei der Einfuhrabfertigung nicht nachprüfbaren – Verarbeitung der Ware ab (z.B. Verarbeitung von Fisch zu Konserven), so bleibt die Ware bis zum Erreichen des Verwendungszwecks, ihrer Wiederausfuhr, Vernichtung oder anderweitigen Verwendung unter zollamtlicher Überwachung (Art. 82 ZK). Im Falle bestimmter Verbrau...ABl. 2009 L 9/12