Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Erfüllung der Einfuhr-Förmlichkeiten

Artikel 29

(ex-Artikel 24 EGV)

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 24 EGV

1. Erfüllung der Einfuhr-Förmlichkeiten

5

Erste Voraussetzung für die Gleichstellung von Drittlandswaren mit Unionswaren ist, dass die Einfuhr-Förmlichkeiten in einem MS erfüllt worden sind. Teil dieser Förmlichkeiten ist insbes. die Abgabe und Annahme einer Zollanmeldung zur Überführung in den/Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ggf. eine Zollbeschau, die Ziehung einer Probe (EuGH, C‑290/01, Receveur Principal des douanes Villepinte/Derudder, Slg. 2004, I‑2041), die Zahlung der Einfuhrabgaben oder die Leistung einer Sicherheit sowie die Überlassung der Waren (EuGH, C‑66/99, Wandel/HZA Bremen, Slg. 2001, I‑873 [I‑931]). Die Frage, ob mit den Einfuhr-Förmlichkeiten nur die mit der Erhebung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung verbundenen Förmlichkeiten gemeint ...ABl. 2006 L 190/1ABl. 2006 L 347/1ABl. 2009 L 9/12

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