Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die Gleichstellung eingeführter Waren mit aus den MS stammenden Waren
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
III. Die Gleichstellung eingeführter Waren mit aus den MS stammenden Waren
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Art. 29 macht die Gleichstellung eingeführter Drittlandswaren mit aus einem MS stammenden Waren von 3 Voraussetzungen abhängig:
Die Einfuhr-Förmlichkeiten sind in einem MS erfüllt worden.
Die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sind erhoben worden.
Die genannten Einfuhrabgaben sind nicht rückvergütet worden.
In der Terminologie des ZK bedeutet dies, dass Nichtunionswaren als Folge einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Status von Unionswaren erhalten und diesen Status nicht (z.B. durch eine Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung) wieder verlieren (s. Rn. 3).