Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Ursprung und Status von Waren
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
II. Ursprung und Status von Waren
3
Weder Art. 28 Abs. 2 noch Art. 29 definiert, wann Waren aus einem MS oder aus dritten Ländern stammen. Es muss deshalb auf die Definitionen des Zollkodex – ZK (VO [EWG] Nr. 2913/92, ABl. 1992 L 302/1) zurückgegriffen werden, auch wenn diese VO für den Warenverkehr zwischen der EU und Drittländern – also nicht für den Warenverkehr zwischen MS – erlassen wurde (vgl. Art. 1 ZK). Danach sind Ursprungswaren eines Landes
zum einen Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, wie z.B. dort geernteter Weizen oder Eier von dort gehaltenen Hühnern (Art. 23 ZK), und
zum anderen Waren, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren; in diesem Fall gilt eine Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Landes, in dem sie der letzten wesen...