Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
I. Normzweck
1
Art. 29 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Drittlandswaren ebenso die Vorteile des freien Warenverkehrs innerhalb der EU genießen wie aus einem MS bzw. der EU stammende Waren. Diese Gleichstellung ist für den Fall vorgesehen, dass die aus einem Drittland eingeführten Waren sich „im freien Verkehr eines Mitgliedstaats“ befinden. Dieser Begriff wird auch in Art. 28 Abs. 2 verwendet; daraus ergibt sich, dass die in Art. 29 festgelegten Definitionen nicht nur im Hinblick auf die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (Art. 30), sondern auch in Bezug auf die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34–37) gelten. Nicht im freien Verkehr eines MS befinden sich Waren, die sich in einem von einem MS abhängigen Überseeischen Land oder G...ABl. 2008 L 211/1