Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 29 (Freiverkehr von Drittlandswaren)
Artikel 29
(ex-Artikel 24 EGV)
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 24 EGV
Kommentar Art. 29
Literatur: Fuchs, Was ist dem Mitgliedstaat „gesetzlich geschuldet“ und was schuldet dieser der Kommission?, ZfZ 2006, 192; Jatzke, Die neue Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie, ZfZ 2009, 116; Lux, Das Zollrecht der EG, 3. Aufl. 2009, Kapitel VIII; ders., Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und zentrale Zollabwicklung, AW-Prax 2005, 378 u. 422; ders., Zentrale Zollabwicklung in der Gemeinschaft, AW-Prax 2006, 367; ders., Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmelde- und das Anschreibeverfahren, AW-Prax 2008, 503; ders., Die Automatisierung der Einfuhrabwicklung, rechtliche und IT Aspekte, AW-Prax 2009, 217 u. 255; ders., EuGH zu Unterschieden zwischen der Zoll- und Verbrauchersteuerschuld, AW-Prax 2012, 305; Möller, Zollrecht und Einfuhrumsa...