Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Die Gleichstellung von aus MS stammenden und in den freien Verkehr übergeführten Waren
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
VI. Die Gleichstellung von aus MS stammenden und in den freien Verkehr übergeführten Waren
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Art. 28 Abs. 2 legt fest, welches Konzept der Zollunion für die EU gilt: Die EU beschränkt sich nicht – wie es nach Art. XXIV Abs. 8 GATT 1994 zulässig wäre (vgl. Rn. 5) – darauf, den Freiverkehr nur den aus den MS stammenden Waren zu gewähren, sondern erstreckt ihn (mit der Verweisung auf Art. 30 und Kapitel 3) auch auf Waren aus dritten Ländern, sofern diese Waren sich in der EU im freien Verkehr befinden. Die Definition des Begriffs „im freien Ve...