Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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6. Die Zollanmelder und Zollagenten
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
6. Die Zollanmelder und Zollagenten
48
Durch seine Anmeldung bestimmt der Einführer bzw. Ausführer, in welches Zollverfahren eine Ware übergeführt wird (Art. 59 Abs. 1 ZK). Mit der Abgabe der Zollanmeldung steht der Anmelder ein für die Richtigkeit der Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden Zollverfahren ergeben (Art. 199 ZKDVO) und wird bei einer Verletzung seiner Pflichten ggf. Zollschuldner; dies gilt auch für Personen, die an einer solchen Pflichtverletzung beteiligt sind (vgl. C‑454/10,...