Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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4. Die Verwaltungsbehörden
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
4. Die Verwaltungsbehörden
37
Unterhalb der Rechtsetzungsebene lassen sich insbes. folgende Handlungsformen unterscheiden:
die Anwendung des EU-Rechts im Einzelfall (wie z.B. die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die Mitteilung des geschuldeten Einfuhrabgabenbetrages oder die Entscheidung über einen Erstattungsantrag),
die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Bestimmungen (wie z. B. das Einschmuggeln von Waren) und
der Austausch von Informationen (wie z.B. über verdächtige Warenbewegungen oder den Ort der Zuwiderhandlung gegen Zollbestimmungen).
38
Während die Befugnis zum Erlass der für das F...ABl. 2009 L 188/93ABl. 1993 L 253/1ABl. 2000 L 30/1