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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

4. Die Verwaltungsbehörden

Artikel 28

(ex-Artikel 23 EGV)

(1)

Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2)

Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 23 EGV

4. Die Verwaltungsbehörden

37

Unterhalb der Rechtsetzungsebene lassen sich insbes. folgende Handlungsformen unterscheiden:

  • die Anwendung des EU-Rechts im Einzelfall (wie z.B. die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die Mitteilung des geschuldeten Einfuhrabgabenbetrages oder die Entscheidung über einen Erstattungsantrag),

  • die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Bestimmungen (wie z. B. das Einschmuggeln von Waren) und

  • der Austausch von Informationen (wie z.B. über verdächtige Warenbewegungen oder den Ort der Zuwiderhandlung gegen Zollbestimmungen).

38

Während die Befugnis zum Erlass der für das F...ABl. 2009 L 188/93ABl. 1993 L 253/1ABl. 2000 L 30/1

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