Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. VOen, RLen und Beschlüsse
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
3. VOen, RLen und Beschlüsse
28
Für die Regelung des Warenverkehrs mit Drittländern – insbes. in Bezug auf Zölle und mengenmäßige Beschränkungen – ist die in jedem MS unmittelbar geltende VO (vgl. Art. 288 Abs. 2) die am besten geeignete Handlungsform, weil sie sicherstellt, dass überall und zu jedem Zeitpunkt unter denselben Bedingungen Waren aus Drittländern auf den Binnenmarkt und Waren aus der EU in Drittländer gelangen. Eine unterschiedliche Behandlung der Waren an den Außengrenzen führt nämlich wegen der Möglichkeit, in den freien Verkehr übergeführte Waren ungehindert von einem MS in einen ander...ABl. 2010 L 84/1ABl. 2011 L 302/16