Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Internationale Übereinkommen
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
2. Internationale Übereinkommen
21
Die Außenaspekte der Zollunion können sowohl im Rahmen von Vereinbarungen mit Drittländern als auch durch autonomes Recht geregelt werden. Erlässt die EU autonome Rechtsakte, so muss sie die von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen beachten (vgl. Art. 247 ZK). Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss internationaler Übereinkommen im Bereich des Zoll-, Zolltarif- und sonstigen Außenhandelsrechts ist i.d.R. Art. 207 (vgl. EuGH, Rs. 165/87, KOM/Rat, Slg. 1988, 5545; Rs. 275/87, KOM/Rat, Slg. 1989, 259; Gutachten 1/94, Slg. 1994, I‑5267; Gutachten 2/00, Sl...