Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Unmittelbar geltende Verbote
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
1. Unmittelbar geltende Verbote
19
Die Verträge verbieten für den Warenverkehr innerhalb der EU spätestens seit Ablauf der Übergangszeit (, vgl. ex-Art. 7 EWGV) die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (Art. 30) sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34, 35), und zwar auch dann, wenn solche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem staatlichen Handelsmonopol stehen (Art. 37). Diese Verbote gelten unmittelbar, d. h. sie sind von den Behörden und Gerichten in den MS zu beachten (EuGH, Rs. 2 u. 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeide...