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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Die Akteure und Instrumente der Zollunion

Artikel 28

(ex-Artikel 23 EGV)

(1)

Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2)

Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 23 EGV

V. Die Akteure und Instrumente der Zollunion

18

Das Funktionieren der Zollunion wird durch zahlreiche Akteure und ein vielfältiges Instrumentarium gewährleistet, insbes. durch

  • unmittelbar geltende Verbote,

  • internationale Übereinkommen,

  • VOen, RLen und Beschlüsse,

  • die Verwaltungsbehörden,

  • die Rspr. sowie

  • die Zollanmelder und Zollagenten.

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