Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Die Akteure und Instrumente der Zollunion
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
V. Die Akteure und Instrumente der Zollunion
18
Das Funktionieren der Zollunion wird durch zahlreiche Akteure und ein vielfältiges Instrumentarium gewährleistet, insbes. durch
unmittelbar geltende Verbote,
internationale Übereinkommen,
VOen, RLen und Beschlüsse,
die Verwaltungsbehörden,
die Rspr. sowie
die Zollanmelder und Zollagenten.