Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Die Abgrenzung zwischen Waren und Dienstleistungen bzw. Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
IV. Die Abgrenzung zwischen Waren und Dienstleistungen bzw. Kapital- und Zahlungsverkehr
15
Da die Art. 28–37 nur in Bezug auf Waren gelten und für Dienstleistungen sowie den Kapital- und Zahlungsverkehr andere Vertragsvorschriften bestehen (Art. 56–66), ist es erforderlich, die Regelungsgegenstände gegeneinander abzugrenzen. Ausgangspunkt ist insoweit die Definition des EuGH, nach der Waren körperliche Gegenstände sind, die über eine Grenze verbracht werden und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (EuGH, Rs. 17/68, KOM/Ita...