Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Sonderregelungen für bestimmte Waren
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
III. Sonderregelungen für bestimmte Waren
10
Nach dem Wortlaut des Art. 28 erstreckt sich die Zollunion auf den „gesamten Warenaustausch“. Der AEUV selbst sowie die Rspr. des EuGH sehen jedoch Sonderregelungen für bestimmte Warengruppen vor. Darüber hinaus kann es in manchen Fällen zweifelhaft sein, ob anstelle der Art. 28–37 die Bestimmungen über den Dienstleistungs-, Kapital- oder Zahlungsverkehr anzuwenden sind.
1. Regelungen im Rahmen des EURATOM-Vertrages
11
Da der EURATOM-Vertrag beibehalten worden ist, bedeutet dies, dass dort festgelegte Sonderregelungen vorgehen. Für den Binnenmarkt si...