Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Die Bedeutung des Begriffs „Zollunion“
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
II. Die Bedeutung des Begriffs „Zollunion“
4
Der als Ziel der EU definierte „Binnenmarkt“ (Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 26) setzt begriffsnotwendig voraus, dass die MS untereinander keine Zölle erheben und gegenüber Drittländern einen einheitlichen Außenzolltarif anwenden. Der Begriff „Zollunion“ hat jedoch nicht allein Zölle zum Gegenstand, wie sich aus Art. XXIV Abs. 8 GATT ergibt, der bei der Gründung der EWG eine maßgebende Rolle gespielt hat: Danach ist eine „Zollunion“ die Ersetzung von zwei oder mehr Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet, wobei zwischen diesen Gebieten die Zölle u...