Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck und systematische Stellung
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
I. Normzweck und systematische Stellung
1
Art. 28 leitet den Titel II (Der freie Warenverkehr) des Dritten Teils (Die internen Politiken und Maßnahmen der Union) ein (Titel I lautet: „Der Binnenmarkt“). Der Titel II setzt die Zielsetzungen des Art. 3 EUV (Schaffung eines Binnenmarktes, freier und gerechter Handel in den Beziehungen zur übrigen Welt) in konkrete Vorschriften um. Ergänzend hierzu gilt Art. 3, der die Zollunion und die gemeinsame Handelspolitik der ausschließlichen Zuständigkeit der EU zuordnet, während der Binnenmarkt im Übrigen gem. Art. 4 in den Bereich der geteilten Zustän...