Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VII. Leitlinien und Bedingungen
Artikel 26
(ex-Artikel 14 EGV)
(1)
Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
(2)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
(3)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 14 EGV
VII. Leitlinien
12
Die Ermächtigung in Abs. 3, der durch den Amsterdamer Vertrag eingefügt worden ist, wurde bisher nicht genutzt, da VOen und RLen sowie Vertragsverletzungsverfahren wirksamere Mittel zur Verwirklichung des Binnenmarktes sind. Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für solche Leitlinien und Bedingungen wird hier seit dem Vertrag von Lissabon nicht mehr aufgeführt; es ergibt sich nunmehr aus Art. 16 Abs. 3 EUV. Im Übrigen gilt das in Art. 293 festgelegte Verfahren.